Rechnung

Rechnung
Faktura; Mitteilung des aufgrund des Kaufvertrags etc. fälligen Entgelts.
I. Bestandteile:1. Kopf: Empfängeranschrift, Zeichen und Datum der Bestellung, eigenes Zeichen des Auftrags, Nummer und Datum der R.
- 2. Kern: Bezeichnung der Leistung bzw. der Ware mit Stückzahl oder sonstiger Mengenbezeichnung; Positionsnummern; Einzel-, Gesamt- und Endpreis sowie den Zahlungsbedingungen und anderen Vorschriften.
II. Umsatzsteuerrecht:1. Begriff: Urkunde, mit der ein Unternehmer über Lieferungen und sonstige Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (z.B. Angaben in einem Vertrag). Als R. zählt auch eine Gutschrift, wenn sie den Formvorschriften entspricht und der leistende Unternehmer dem Inhalt der Gutschrift nicht widerspricht.
- 2. Form: Eine R. ist auf Papier oder als  elektronische Rechnung zu übermitteln (§ 14 I UStG).
- 3. Eine R. im Sinn des UStG muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten; ist dies nicht der Fall, hat der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf  Vorsteuerabzug (§ 15 I Nr. 1 UStG). Diese sind: a) Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen beide mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift genannt sein; b) deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer des leistenden Unternehmers, c) Ausstellungsdatum, d) fortlaufende Rechnungsnummer, e) Menge und Art der in handelsüblicher Weise bezeichneten gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung, f) Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, wenn dieser feststeht, g) Nettoentgelte, Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen für jede einzelne Leistung, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts. Erleichterungen bestehen für  Kleinbetragsrechnungen.
- 4. Sonderregelungen verlangen teilweise auch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung (§ 14a UStG). Geht die Pflicht zur Zahlung der Steuer nach Sonderregelungen auf den Kunden über (z.B. bei Dreiecksgeschäft oder bei Reverse-Charge-Verfahren), so ist nur der Nettobetrag auszuweisen und ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Kunden auf der Rechnung anzubringen; vgl. § 14a UStG.
- 5. Eine Pflicht zur Ausstellung einer R. im umsatzsteuerlichen Sinn besteht immer dann, wenn der Kunde ein Unternehmer und/oder eine juristische Person ist (§ 14 II Satz 2 UStG); auch in den übrigen Fällen ist der Unternehmer zur Ausstellung einer R. berechtigt.
- 6. Folgen einer falschen R.: Wer eine R. im umsatzsteuerlichen Sinn ausstellt und hierauf eine zu hohe Steuer ausweist, gefährdet hierdurch das Steueraufkommen, weil die R. vom Empfänger potenziell zum Vorsteuerabzug benutzt werden könnte. Er schuldet deshalb gegenüber der Finanzbehörde den ausgewiesenen Mehrbetrag, bis er die R. berichtigt (und in einigen Fällen auch das eingetretene fiskalische Risiko beseitigt hat; §§ 14b, 14c UStG). Zugleich jedoch steht einem Leistungsempfänger, der eine R. akzeptiert hat, in der die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen ist, aus dieser R. kein Vorsteuerabzug für diesen Mehrbetrag zu (§ 15 I Nr.1 UStG); er muss vielmehr auf Rechnungsberichtigung und Erstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer durch seinen Geschäftspartner bestehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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